Lehrkräfte: FAQ

  • Was ist eine Ersatzschule?
  • Welche Beschäftigungsverhältnisse gibt es?
  • Kann ich verbeamtet an der Bischof-Ketteler-Schule arbeiten?
  • Kann man zwischen dem Schuldienst des Landes (NRW) und dem Schuldienst bem Caritasverband Bocholt wechseln?
  • Wie läuft der Wechsel zwischen Landes- und Ersatzschuldienst ab?
  • Welche arbeitsrechtlichen Grundlagen gelten für die Beschäftigung beim Caritasverband Bocholt?
  • Sind eine Scheidung oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein Grund für Nicht-Einstellung oder Kündigung?

 Was ist eine Ersatzschule ?

Eine Ersatzschule ist einer öffentlichen Schule gleichgestellt, da sie den öffentlichen Bildungsauftrag für ihr Einzugsgebiet sichert (siehe Schulgesetz NRW §§ 100-115) .
Es hat Vorteile, an einer Ersatzschule zu arbeiten:

  • Das Land NRW kann keine Abordnung oder Versetzung anordnen (da es nicht der Schulträger ist).
  • Unsere Schule kann immer die volle Stellenzahl ausschöpfen und muss keinen „Unterhang“ akzeptieren.

SchG NRW § 100:
 (3) Für Ersatzschulen gelten die […] Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen es erfordert. […]
(4) Ersatzschulen haben das Recht, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu erteilen, […]. Die Vorschriften für öffentliche Schulen gelten unmittelbar.
(5) Ersatzschulen müssen gleichwertige Formen der Mitwirkung von Schülerinnen, Schülern und Eltern im Sinne […] dieses Gesetzes gewährleisten.

Welche Beschäftigungsverhältnisse gibt es?

Die Planstellen werden besetzt als

  • Planstelleninhaber/in (d. h. beamten-gleichgestellt) oder
  • unbefristet Angestellte/r (bei Nichterfüllen von Voraussetzungen für die Berufung in ein Planstelleninhaber(=Beamten)verhältnis) nach TV-L.

Vertretungsstellen werden im befristeten Angestelltenverhältnis nach TV-L besetzt.

Kann ich verbeamtet an der Bischof-Ketteler-Schule arbeiten?

Ja. Lehrkräfte an Ersatzschulen sind den Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst rechtlich und wirtschaftlich gleichwertig gestellt. (SchG NRW § 103).
Eine Planstelle als „Beamter“ an unserer Schule wird als Planstelleninhabervertrag „i.E.“ (im Ersatzschuldienst) angeboten, da ein privater (in diesem Fall kirchlicher) Schulträger keine staatliche Stelle darstellt. Diese Plansstelle ist in ihren Rechten und Pflichten dem Landesbeamten gleichwertig. Dies betrifft alle Aspekte bezüglich Besoldung, Versorgung / Pensionsansprüche, Beihilfe, Beförderungsmöglichkeiten und Beschäftigungssicherheit und besteht nach der Probezeit ebenfalls auf Lebenszeit.
Die Beschäftigungssicherheit ist damit mit der des Landesbeamten identisch.

Kann man zwischen dem Schuldienst des Landes (NRW) und dem Schuldienst beim Caritasverband Bocholt wechseln?

Ja. Der Wechsel ist in beide Richtungen möglich. Dies gilt sowohl für verbeamtete als auch für unbefristet angestellte Lehrkräfte. Er findet z. B. zwischen staatlichen und bischöflichen Gymnasien häufiger statt. Bisher geleistete Dienstzeiten werden beiderseits lückenlos übernommen.
Gesetzliche Grundlage ist das Schulgesetz NRW, insbesondere

  • § 102 Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen
  • § 103 Wechsel von Lehrerinnen und Lehrern innerhalb des Landes

Einzige Ausnahme: Da es sich bei dem Wechsel arbeitsrechtlich um eine Neueinstellung handelt, können bei Angestellten keine Ansprüche aus Bestandsschutzregelungen übernommen werden.

Wie läuft der Wechsel zwischen Landes- und Ersatzschuldienst ab?

Der Wechsel ist beiderseits geübte Praxis und unproblematisch, sowohl für Beamte / Planstellenihaber als auch für unbefristet Angestellte. Es gilt eine Altersgrenze von 55 Jahren.
Formal handelt es sich bei dem Wechsel um eine Neueinstellung, sowohl beim kirchlichen Träger als auch beim Land NRW, da Sie den Arbeitgeber wechseln.

Möglichkeit 1: Dauerhafter Wechsel
Auf eine ausgeschriebene Stelle bewerben Sie sich. Ihre Schulleitung und Ihren Schulträger bzw. Ihre Schulaufsicht (beim Land NRW) unterrichten Sie natürlich vorab und während des Verfahrens  informell über dessen Verlauf. Nach der erfolgten Stellenzusage Ihres neuen Arbeitgebers beenden den Dienst bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber durch fristgerechte Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag. Die Übernahme erfolgt lückenlos unter Mitnahme bisher geleisteter Dienstzeiten.

Möglichkeit 2: Vorläufiger Wechsel zum Ersatzschulträger durch Beurlaubung
SchG NRW § 103 (3): Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen können für eine Dienstzeit in der Regel bis zu fünf Jahren ohne Dienstbezüge1 zur Dienstleistung an Ersatzschulen in Nordrhein-Westfalen beurlaubt werden. Die Zeit, während der eine ohne Dienstbezüge beurlaubte Lehrkraft an einer Ersatzschule tätig ist, ist bezüglich der Ruhegehaltfähigkeit einer Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst gleichgestellt. Während dieser Zeit haben Sie die Möglichkeit, über Ihren dauerhaften Wechsel (siehe Möglichkeit 1) zu entscheiden.
1Anm.: ohne Dienstbezüge des Landes NRW, da der private Schulträger das Gehalt zahlt

Welche arbeitsrechtlichen Grundlagen gelten für die Beschäftigung beim Caritasverband Bocholt?

Bei Besoldung, Versorgung, Beihilfeansprüchen, Probezeit und den übrigen Rahmenbedingungen wendet der Caritasverband Bocholt die Regelungen des Landes NRW an.
Die Identifikation mit den Aufgaben, Zielen und Werten eines katholischen Wohlfahrtsverbandes wird vorausgesetzt.
Für Mitarbeiter/innen beim Caritasverband Bocholt gilt die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 27.04.2015, die deutlich an das staatliche Arbeitsrecht angenähert ist. Das individuelle kirchliche Arbeitsrecht kennt keine Kündigungsautomatismen mehr. Näher erläutert wird dies in der Pressemeldung der Deutschen Bischofskonferenz vom 05.05.2015.

Sind eine Scheidung oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft  ein Grund für Nicht-Einstellung oder Kündigung?

Nein, dies gilt nicht mehr pauschal. Das individuelle kirchliche Arbeitsrecht wurde 2015 den vielfältigen Veränderungen in der Rechtsprechung, Gesetzgebung und Gesellschaft angepasst und dem staatlichen Arbeitsrecht deutlich angenähert. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie in der Pressemeldung der Deutschen Bischofskonferenz vom 05.05.2015.